
Von der CSU abgelehnte Gegenüberstellung der ehemaligen Kultusministerin mit dem Münchner Stadtratschef Podiuk soll gerichtlich durchgesetzt werden.
Die SPD-Landtagsfraktion reicht Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen die Ablehnung eines Beweisantrags zur Gebenüberstellung im Hohlmeier-Untersuchungsausschuss durch die CSU-Mehrheit ein. Die SPD-Fraktion sieht dadurch ihr verfassungsmäßig garantiertes Minderheitenrecht verletzt.
Es geht darum, die ehemalige Staatsministerin Monika Hohlmeier und den Zeugen Hans Podiuk gemeinsam vor dem Untersuchungsausschuss zu vernehmen. Zu klären ist die Kernfrage des Untersuchungsausschusses: Ab wann wusste Monika Hohlmeier von den Fälschungen im Zusammenhang mit den Ortsvorsitzendenwahlen der CSU München-Perlach und ob sie zur Aufklärung dieser strafrechtlich relevanten Vorgänge beigetragen hat oder nicht. Die Ex-Ministerin und CSU-Stadtratsfraktionschef Podiuk hatten dazu gegensätzliche Angaben gemacht. Die SPD will die Gegenüberstellung gerichtlich erzwingen und dadurch eine Klärung herbeiführen.
Der Münchner Abgeordnete Hans-Ulrich Pfaffmann, Mitglied im Hohlmeier-Untersuchungsausschuss, hat zusammen Rechtsanwalt Dr. Michael Bihler die Klage im Rahmen einer Pressekonferenz (6. März) vorgestellt.
Die Vorlage zur Pressekonferenz hat folgenden Wortlaut:
(06.03.2006)Verfassungsstreitigkeit gemäß Art. 64 Bayerische Verfassung
Mit zahlreichen rechtlichen Auseinandersetzungen im Untersuchungsausschuss Hohlmeier haben die CSU-Vertreter versucht, die Arbeit der SPD zur Aufklärung der diversen Affären um die ehemalige Ministerin Hohlmeier zu behindern.
Nunmehr hat mit heutigem Datum der von der SPD-Fraktion beauftragte Verfassungsrechtler, Rechtsanwalt Dr. Michael Bihler, München, die Durchführung eines Organstreitverfahrens beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof beantragt.
Ziel dieser Verfassungsklage ist es festzustellen, dass die CSU-dominierte Mehrheit im Plenum des Bayerischen Landtags den SPD-Beweisantrag auf gegenüberstellende Vernehmung der Betroffenen Hohlmeier und des Zeugen Hans Podiuk zu Unrecht abgelehnt hat, wodurch die SPD-Fraktion in ihrem in der Verfassung garantierten Minderheitenrecht verletzt wurde.Divergierende Aussagen von Monika Hohlmeier und Hans Podiuk
Die CSU-Mehrheit im Untersuchungsausschuss hat den Beweisantrag der SPD-Vertreter im November 2004 mit der Begründung abgelehnt, die beantragte gegenüberstellende Vernehmung der Betroffenen Hohlmeier und des Zeugen Podiuk könne keine zur Aufklärung des Untersuchungsauftrags dienlichen Ergebnisse erbringen. Die laut Untersuchungsausschussgesetz erforderliche Abstimmung über den Beweisantrag im Plenum des Bayerischen Landtags hat am 30.11.05 zu demselben Ergebnis geführt.
Die CSU-Mehrheit übersieht die Tatsache, dass Monika Hohlmeier und Hans Podiuk in einem wesentlichen Punkt sich deutlich widersprechende Aussagen vor dem Untersuchungsausschuss gemacht haben. Inhaltlich ist hiervon die Kernfrage des Untersuchungsauftrages betroffen, die Frage, ab wann die ehemalige Ministerin Hohlmeier u.a. von Fälschungen im Zusammenhang mit den Ortsvorsitzendenwahlen der CSU-Perlach Kenntnis hatte und ob sie hier zur Aufklärung dieser strafrechtlich relevanten Vorgänge beigetragen hat oder nicht.
Es zeigt sich hier vor allem, welches Verständnis die CSU von der Geltung verfassungsrechtlicher Grundsätze hat, besonders wenn es darum geht, die Opposition in ihrer Arbeit zu behindern und die Aufklärung der für die CSU und für Frau Hohlmeier unangenehmen Stimmenkauf-Affäre zu verhindern.Verfassungsrecht
Das Recht der Opposition, mittels parlamentarischer Untersuchungsausschüsse die Kontrolle der Staatsregierung und ihrer Mitglieder in ihrem Handeln als solche zu gewährleisten, wird von Art. 25 der Bayerischen Verfassung garantiert. Aus gutem Grund hat das Verfassungsreformgesetz aus dem Jahr 1998 dieses Minderheitenrecht über die bloße Einsetzung von Untersuchungsausschüssen hinaus auf die Beweiserhebung in einem solchen Ausschuss erstreckt. Dieser Gedanke wurde seinerzeit in einer überfraktionellen Arbeitsgruppe zwischen SPD und CSU in das umfangreiche Verfassungsreformgesetz aufgenommen, weil auch die CSU zugeben musste, dass ein Minderheitenrecht auf Erzwingung eines Untersuchungsausschusses letztlich leer liefe, wenn nicht auch das Instrumentarium zur Aufklärung, wie das Beweiserhebungsverfahren, von diesem Minderheitenrecht umfasst wird.
Dieses Recht der Minderheit hat seine Ausformung im Bayerischen Untersuchungsausschussgesetz gefunden, dessen Art. 12 festschreibt, dass zulässige Beweise erhoben werden müssen, wenn die Minderheit dies beantragt.
Der von uns gestellte Beweisantrag ist weder offensichtlich missbräuchlich, noch verzögert er den Abschluss des Untersuchungsausschusses, da die Beweisaufnahme aus anderen Gründen noch nicht beendet ist. Die beantragte Gegenüberstellung ist ein sachgerechtes Mittel, da die Aufklärung der Widersprüche durch Rede und Gegenrede, durch Fragen und Vorhalte erfolgen kann.
Nichts anderes, nämlich die permanente Gegenüberstellung zwischen Angeklagtem und Zeugen, ereignet sich in der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens. Wenn auch die Betroffene Monika Hohlmeier keiner ständigen Anwesenheitspflicht für die Sitzungen des Untersuchungsausschusses unterliegen mag, so muss es der Ausschussminderheit mindestens möglich sein, diese gleichzeitige Anwesenheit der Betroffenen und eines Zeugen, deren Aussagen sich offenkundig widersprechen, demnach die Gegenüberstellung, zu erzwingen. Dies ist Teil ihres verfassungsrechtlich garantierten Minderheitenrechts.Das letzte Wort hat nunmehr der Bayerische Verfassungsgerichtshof.